BGH, I ZR 107/23: DFL-Supercup
BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL-Supercup
Amtliche Leitsätze:
a) Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.
b) Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 – Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).
Aus der Urteilsbegründung:
In dem Rechtsstreit ging es um die rechtliche Bewertung einer Online-Ticketbörse, die von der Beklagten betrieben wird. Die Klägerin, ein Zusammenschluss von Fußballvereinen, beanstandete, dass die Beklagte den Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele ermöglicht, bevor diese bei der Klägerin oder autorisierten Stellen verfügbar sind. Das Landgericht hatte der Klägerin in einem Großteil ihrer Klageanträge recht gegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, während das Oberlandesgericht diese Klage abgewiesen hatte, da es keine konkrete Wettbewerbsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten sah.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis verkannt habe. Insbesondere sei die beanstandete Werbung der Beklagten geeignet, zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens der Klägerin zu führen, was ausreiche, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Insbesondere durch Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, es handle sich um garantierte Tickets, könnte der Beklagten eine Einflussnahme auf den geschäftlichen Ansehensverlust der Klägerin zugerechnet werden.
Darüber hinaus wies der BGH darauf hin, dass der Klageantrag der Klägerin unpräzise und deshalb unzulässig formuliert sei, aber verwies gleichzeitig darauf, der Klägerin im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Anpassung ihres Antrags zu geben.