BGH, X ZR 104/22 – Verdampfungstrockneranlage

Urteil des X. Zivilsenats vom 7.5.2024 – X ZR 104/22 – (bundesgerichtshof.de)

Gerichtliche Leitsätze:

a) Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot steht, dürfen bei der Berechnung des durch dieses Angebot verursachten Schadens nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die in Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen im patentfreien Ausland stattgefunden haben.

b) Liegt ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang vor, so steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, seinen Schaden auch auf der Grundlage entgangenen eigenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr zu berechnen.

c) Bei einer Patentverletzung kann der Einwand, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte auch durch nicht patentverletzende Handlungen erzielt werden können, grundsätzlich nicht zum Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs führen.

d) Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt.

e) Der geringe Schutz, den ein allein das Anbieten des geschützten Erzeugnisses betreffendes Verbot bieten mag, ist aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Rechtsinhabers kein zureichender Grund, Angebote im Inland unentgeltlich zu gestatten und so auf einen Teil des
ihm zustehenden Schutzes zu verzichten.


Aus der Urteilsbegründung:


Das Urteil befasst sich mit Schadensersatzansprüchen aus einer Patentverletzung. Die Klägerin, Lizenznehmerin eines Patents für eine Verdampfungstrockneranlage, fordert Schadensersatz von der Beklagten, die eine Anlage in Schweden angeboten und errichtet hatte. Der BGH entschied, dass Gewinne aus einem Vertrag, der auf einem patentverletzenden Angebot basiert, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, auch wenn die Durchführung im Ausland stattfand. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, wobei er betonte, dass auch die Berechnung des Schadens auf Basis einer hypothetischen Lizenzgebühr zulässig sei, unabhängig von einer branchenüblichen Lizenzierungspraxis.

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