BGH, X ZR 8/22 – Aufbaupfosten

BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – X ZR 8/22 – Aufbaupfosten

Gerichtlicher Leitsatz:

Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, ist für die Beurteilung der Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

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