BGH, X ZR 62/19 – Bodenbelag
BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – X ZR 62/19 – Bodenbelag
Amtlicher Leitsatz:
Die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist nicht wirksam, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen.