Unmittelbare Patentverletzung bei Fehlen einer Allerweltszutat
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.7.2018 – 15 U 43/15 seine Rechtsprechung fortgeführt, dass eine unmittelbare Patentverletzung auch dann vorliegen kann, wenn der Verletzungsbeklagte selbst eines der Anspruchsmerkmale nicht realisiert, es sich dabei aber um eine Allerweltszutat handelt, die seine Abnehmer selbstverständlich einsetzen. Im entschiedenen Fall war der Anspruch auf einen beheizbaren Boden für Viehställe gerichtet. Der anspruchsgemäße Boden ist aus Plattenkörpern zusammengesetzt, „deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind“. Das OLG Düsseldorf sah das Wärmeträgerfluid als Allerweltszutat an, über die der Abnehmer selbstverständlich verfügt und mit der dieser zwingend die patentgemäße Gesamtvorrichtung herstellt. Diese letzte Handlung des Abnehmers wurde der Verletzungsbeklagten zugerechnet.