BGH, X ZB 5/16 – Phosphatidylcholin
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – X ZB 5/16
Amtliche Leitsätze:
a) Eine Patentanmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Gegenstand des Anspruchs, den der Anmelder zur Prüfung stellt, über den Inhalt der Anmeldungin der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und dieser Mangel nach Aufforderung durch die Prüfungsstelle vom Anmelder nicht behoben wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. September 1974 – X ZB 17/73, GRUR 1975, 310 – Regelventil).
b) Die Aufnahme eines Merkmals, wonach die beanspruchte Zubereitung eine bestimmte Substanz nicht enthalten darf, stellt nicht ohne weiteres eine unzulässige Erweiterung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel).