BGH, I ZB 110/14
BGH, Beschluss vom 7. Januar 2016, I ZB 110/14
Amtlicher Leitsatz:
Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.