BGH, I ZB 110/14 Geschrieben von Dr. Martin Meggle-Freund am 5. Februar 2016. Veröffentlicht in Leitsätze, Verfahrensrecht. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2016, I ZB 110/14 Amtlicher Leitsatz: Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO. Vorherige Nächste