BGH, X ZR 6/13 – Presszange
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 6/13 – Presszange
Amtliche Leitsätze:
a) Ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (potentiellen)
Vertragspartner gerichtet ist, stellt nur dann eine offenkundige Vorbenutzung
dar, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermittelten
Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen
hat. Ist das Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden
Gegenstands gerichtet, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden.
b) Die Schlussfolgerung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die nicht
nur entfernte Möglichkeit bestanden hat, dass beliebige Dritte und damit
auch Fachkundige durch eine Vorbenutzung zuverlässige Kenntnis von der
Erfindung erhalten, setzt voraus, dass wie etwa bei einem Angebot oder einer
Lieferung mindestens ein Kommunikationsakt feststeht, an den ein Erfahrungssatz
anknüpfen kann.