BGH, Urteil vom 25. November 2014 – X ZR 119/09 – Schleifprodukt
BGH, Urteil vom 25. November 2014 – X ZR 119/09 – Schleifprodukt
Amtliche Leitsätze:
a) Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je
für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung
der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig,
das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser
Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken. Die beanspruchte Kombination
muss jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die
der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung
der Erfindung entnehmen kann.
b) Kann der Fachmann der Darstellung eines insoweit nicht näher erläuterten
Ausführungsbeispiels entnehmen, dass eine von der Erfindung angestrebte
Wirkung (hier: eine offene und flexible Struktur eines gewirkten Tuchs) durch
eine bestimmte Verbindung zweier technischer Maßnahmen (hier: die Kombination
von Trikot- und Satinmaschen in bestimmter Anordnung) erreicht
wird, ist damit nicht notwendigerweise offenbart, dass dasselbe auch für jede
andere Kombination dieser beiden Maßnahmen gilt.