BGH, I ZR 53/13 – Spezialist für Familienrecht
BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 53/13 – Spezialist für Familienrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem
Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen
Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem
Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen,
selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit
der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.
b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit
seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.