BPatG, 11 W (pat) 12/10 – Ratschenschlüssel
BPatG, Beschl. v. 10. November 2014 – 11 W (pat) 12/10 – Ratschenschlüssel
Amtliche Leitsätze:
Die Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren setzt die Erhebung einer „Klage“ voraus, deren Begriff im deutschen Recht klar, eindeutig und abschließend definiert ist.
Die Ausdehnung der gesetzlichen Beitrittsmöglichkeit im Wege einer „erweiternden Auslegung“ des Begriffs der „Klage“ oder einer Analogie, welche eine einstweilige Verfügung umfasste, ist nach deutschem Recht nicht möglich (a.A. Beschluss des 8. Senats des BPatG vom 12. Juli 2011 – 8 W (pat) 23/08).
Aus der Beschlussbegründung:
Das Argument, der angebliche Patentverletzer, der durch eine einstweilige Verfügung in Anspruch genommen worden sei, müsse sich während des Einspruchsverfahrens mittels Beitritts unverzüglich wehren können, ohne den Zeitpunkt abzuwarten, bis eine Nichtigkeitsklage zulässig wird, erscheint nicht tragfähig. Denn er hat drei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die negative Feststellungsklage gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 PatG erheben und so unmittelbar die Voraussetzung für seinen Beitritt schaffen. Er kann gemäß § 926 ZPO i. V. m. § 936 ZPO beantragen, dass die Klageerhebung des Patentinhabers gerichtlich angeordnet wird. Oder er kann gegen den Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet worden ist, Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO i. V. m. § 936 ZPO).