BGH, X ZB 1/13 – Sitzplatznummerierungseinrichtung
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1/13 – Sitzplatznummerierungseinrichtung
Amtlicher Leitsatz:
Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abweichenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine), im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.