BGH, I ZR 249/12 – Nero: Vollziehungsschaden
BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – I ZR 249/12 – Nero
Amtliche Leitsätze:
a) Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen
Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch
nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach
§ 945 ZPO auslösen kann.
b) Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung
muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit
von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer
Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene
Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt.
Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen
dient und nicht freiwillig erfolgt.