BGH, I ZR 70/1: Zum fristwahrenden Eingang eines Schriftstückes bei Gericht

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – I ZR 70/14

Amtlicher Leitsatz:

Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

Kommentar

  • also wenn die Mitarbeiter des Bundesgerichtshofes Fehler machen(schlampen) dann ist der Anwalt schuld, weil er die Kontrolle der Arbeit der zuverlässigen Mitarbeiter des hohen Gerichts versäumt hat.
    Sehr nett.
    Aber die Leute beim BGH machen ja keine Fehler ,die machen nur Anwälte oder deren Personal!
    man muss ja auch als Anwalt die Änderung der Rechtsprechung des BGH vorausahnen können oder?
    Wir können stolz darauf sein ,wie hoch der BGH die Kompetenz der Anwälte und deren Mitarbeiter einschätzt.
    Oh ja , wenn man sehr hoch sitzt, ist es oft sehr schwer zu erkennen, wie banal die Realität sein kann.
    Karlshuhe locuta causa finita oder nochmal Karlsruhe? wäre zu empfehlen!

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