BGH, X ZR 11/14: Zum Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 11/14
Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen [-> Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof].