BGH Profilstrangpressverfahren – Verjährungshemmung im Arbeitnehmererfinderrecht
Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil v. 26.11.2013 – Profilstrangpressverfahren entscheiden, dass das Verfahren vor der am DPMA errichteten Schiedsstelle nach dem ArbNEG die Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmererfinders in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB („Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist“) hemmt.
Die Vorinstanz hatte die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch verneint.
Die in der Literatur und auch von der Vorinstanz in Betracht gezogene Hemmung in analoger Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (Hemmung durch Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt) hatte der BGH abgelehnt. Die vom BGH bejahte Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB analog hängt – anders als bei einer analogen Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB – nicht davon ab, dass der Arbeitnehmererfinder innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schiedsstellenverfahrens Klage erhebt.