BGH, I ZR 65/12 – Diplomierte Trainerin
BGH, Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 65/12 – Diplomierte Trainerin
Die Verwendung des Begriffs „diplomiert“ in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.
Aus der Urteilsbegründung:
So versteht der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat (vgl. §§ 1 und 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 417 KosmAusbV).