BGH, I ZR 133/12: Urteilsergänzung statt Protokollberichtigung
BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 133/12
Amtlicher Leitsatz:
Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.