BPatG, 24 W (pat) 75/10 – Farbmarke Blau
BPatG, Urt. v. 19. März 2013, 24 W (pat) 75/10 – Farbmarke Blau
Amtliche Leitsätze:
1. Der selbständige Markencharakter einer konturlosen Einfarbmarke, die zu den Grundfarben zählt, tritt nicht erkennbar hervor, wenn die beanspruchte Farbe lediglich im Hintergrund einer bekannten Wort-marke verwendet wird und als deren farbiger, dekorativ ausgestalteter Hintergrund die graphisch zwin-gende Funktion hat, das in weißen Buchstaben geschriebene Markenwort überhaupt erst sichtbar zu machen.
2. Der selbständige Markencharakter einer konturlosen Einfarbmarke, die zu den Grundfarben zählt, tritt nicht erkennbar hervor, wenn die beanspruchte Farbe stets nur in Verbindung mit einer bestimmten zweiten Farbe und im Verhältnis zur dieser und weiteren Farben zu wechselnden, die Produktgestaltung nicht durchgehend dominierenden Anteilen verwendet wird.
3. Der Verkehr kann in einer Farbe an sich, die zu den Grundfarben zählt, dann keinen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, wenn der Einsatz dieser Farbe sich nicht von dem in der maßgebenden Branche üblichen Farbeinsatz abhebt und es den Gewohnheiten des betreffenden Marktes entspricht, Farben als Sachhinweis sowie zum Zwecke der Dekoration einzusetzen.
4. Für die Verkehrsdurchsetzung einer konturlosen Einfarbmarke, die zu den Grundfarben zählt, die auf dem einschlägigen, von Farbenvielfalt geprägten Markt häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet wird, die außerdem als beschreibende Angabe etabliert ist und die der Markeninhaber im Verkehr nie allein, sondern stets zumindest auch in Verbindung mit einer bestimmten anderen Farbe und gerade nicht durchgehend als Hintergrundfarbe bzw. die Warenverpackung dominierende Farbe verwendet, ist ein hoher Zuordnungsgrad von mindestens 75 % erforderlich.