Vergütungsanspruch des Hochschulerfinders
In seinem Urteil in der Rechtssache X ZR 59/12 – Genveränderung konnte der X. Zivilsenat zu einer spezifischen Frage der Vergütung von Hochschulerfindern Stellung nehmen.
Mit der Reform des Arbeitnehmererfinderrechts aus dem Jahr 2002 wurden auch die Erfindungen von Hochschullehrern in den Anwendungsbereich des ArbNEG einbezogen. Zu den für die Hochschullehrer vorgesehenen Sonderregelungen gehört die besondere Vergütungsregelung des § 42 Nr. 4 ArbNEG: Der Vergütungsanspruch des Hochschulerfinders beträgt 30 % der vom Dienstherrn erzielten (Brutto-)Einnahmen. Im Vergleich zu typischen Vergütungsansprüchen von Arbeitnehmererfindern, die keine Hochschullehrer sind, stellt dies eine deutliche Besserstellung der Hochschulerfinder dar.
Nach dem Urteil in der Rechtssache X ZR 59/12 – Genveränderung sind „Einnahmen“ i.S.v. § 42 Nr. 4 ArbNEG nicht nur Geldzahlungen, sondern auch andere geldwerte Vorteile, die dem Dienstherrn zufließen. Bei dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt waren dies die Kosten für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung, die ein die Erfindung als Lizenznehmer verwertendes Unternehmen für den Dienstherrn des Hochschulerfinders übernommen hatte.
Der X. Zivilsenat führt aus, dass ein geldwerter Vorteil dem Dienstherrn auch dann zufließt, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen. Während der Lebenszeit des Patents hat der Hochschullehrererfinder neben dem Vergütungsanspruch auf 30 % der dem Dienstherrn zufließenden Lizenzeinnahmen somit zusätzlich beispielsweise auch einen Vergütungsanspruch auf 30 % der vom Lizenznehmer übernommenen Jahresgebührenzahlungen.
Nach Auffassung des X. Zivilsenats besteht ein derartiger Vergütungsanspruch auch für die Einreichung von Patentanmeldungen sowie die Aufrechterhaltung und Verteidigung von Patenten im Ausland, obwohl dort keine Anmeldepflicht des Dienstherrn besteht (Rz. 31-32 des Urteils).
Etwas anderes gilt, wenn die Hochschule alle Rechte an einer Erfindung, einschließlich des Rechts auf Erteilung des Patents, an einen Dritten veräußert und dieser dann die Patentanmeldung auf seine Kosten ausarbeiten und in seinem Namen einreichen lässt. Die für die Anmeldung bzw. das Patent aufgewandten Kosten sind dann keine geldwerten Vorteile mehr, die dem Dienstherrn des Hochschulerfinders zufließen.