EuGH C-553/11 (PROTI) – Benutzung in abgewandelter Form
Der EuGH hat die ihm vom BGH vorgelegten Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in abgewandelter Form, wenn diese abgewandelte Form selbst als Marke eingetragen ist, beantwortet (Urteil vom 25.10.2012 in der Rechtssache C-553/11).
Ausgangspunkt für die Vorlagefragen des BGH war, dass nach dem EuGH-Urteil Il Ponte Finanziaria (
Rechtssache C‑234/06, dort insbesondere Rz. 86) in der Instanzrechtsprechung und Literatur Zweifel aufgekommen waren, ob die Regelung des § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG richtlinienkonform ist. Nach § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG steht es einer rechtserhaltenden Benutzung einer eingetragenen Marke in abgewandelter Form nicht entgegen, wenn auch die abgewandelte Form als Marke eingetragen ist.
In dem Urteil vom 25.10.2012 in der Rechtssache C-553/11 entschied der EuGH nun, dass
– § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG richtlinienkonform ist und
– die Ausführungen des Gerichtshof in Rz. 86 des Urteils Il Ponte Finanziaria (Rechtssache C‑234/06) im spezifischen Kontext des diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts (in dem das Vorliegen einer Markenserie geltend gemacht wurde) zu sehen sind und nur für derartige Sachverhalte Geltung beanspruchen.