OLG Karlsruhe, 6 U 12/11: Bella FONTANIS Mango-Orangenblüte
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2012 – 6 U 12/11
Aus der Urteilsbegründung:
Entgegen der Annahme des Landgerichts erwecken die Darstellung der Orangenblüte und die Bezeichnung „Mango – Orangenblüte“ auf dem Etikett des Erfrischungsgetränkes für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, Orangenblüten oder Bestandteile davon seien als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall. Die Werbung der Beklagten mit dieser Darstellung verstößt daher gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB. Sie stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen ist. Ob daneben auch der allgemeine Irreführungstatbestand des § 5 UWG anwendbar ist oder der lebensmittelrechtliche Irreführungstatbestand als Spezialregelung Vorrang genießt, kann dahingestellt bleiben.
Die nach § 15 LFGB aufgestellten Leitsätze für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches (BAnz. Nr. 62 v. 29.03.2003, GMBl. Nr. 18 S. 383 vom 15.04.2003) stellen zwar keine verbindliche Rechtsnormen und auch nicht in jedem Fall ein zuverlässiges Abbild des aktuellen Verbraucherverständnisses dar, wohl aber eine sachverständige Beschreibung der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und der sonstigen Merkmale von Lebensmitteln, die unter Umständen entsprechende bestehende oder künftig herauszubildende Erwartungen der Verbraucher nahelegen können (OLG Köln Magazindienst 2012, 214 – Sparkling Tea).