Mehr Interaktion im Kapitel II-Verfahren PCT
Nach einer Mitteilung des EPA vom 31. August 2011 wird das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) künftig regelmäßig wenigstens einen Bescheid im Kapitel II-Verfahren PCT erlassen, falls andernfalls ein negativer IPRP (Kapitel II) ergehen würde. Der Anmelder hat neben der Einreichung neuer Ansprüche und einer Erwiderung auf den woISA bei Stellung des Kapitel II-Antrags regelmäßig wenigstens eine weitere Möglichkeit, die Ansprüche zu ändern.
Diese Änderung der Praxis des EPA ist begrüßenswert. Nach der bisherigen Vorgehensweise des EPA als IPEA, bei der Prüfer – oft basierend auf neuem Stand der Technik – neue Einwände gegen die nach Art. 34 PCT eingereichte Ansprüche erhoben, waren die Interaktions- und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis doch recht beschränkt. Manche Anmelder sahen sich – ganz verständlich – veranlasst, die mit dem Kapitel II-Verfahren verbundenen, erheblichen Kosten auf den Prüfstand zu stellen. Mit der neuen Praxis könnte das Kapitel II-Verfahren vor dem EPA wieder etwas an Attraktivität gewinnen. Dies wird jedoch nur geschehen, wenn eine sachgerechte internationale vorläufige Prüfung durchgeführt wird, die auf einer guten Recherche und auf technischem Sachverstand basiert und die die technische Lehre, nicht etwa in den EPA-Prüfungsrichtlinien aufgestellte Formerfordernisse zum Schwerpunkt der Prüfung macht.