BGH, X ZR 72/10 – Initialidee: Fiktion der Erfindungsmeldung durch Anmeldung der Erfindung zum Patent

BGH, Urteil vom 12. April 2011 – X ZR 72/10 – Initialidee

Amtliche Leitsätze:

a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an
einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch
eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf,
weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder
durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll.

b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der
Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus,
dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer „Initialidee“
durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend
durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem
Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006  – X ZR 155/03,
BGHZ 167, 118 – Haftetikett).

c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch
den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht
nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents auf den Arbeitgeber.

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