BGH, X ZR 121/0 – Webseitenanzeige: Patentierungsausschluss für Softwarepatente

BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/0 – Webseitenanzeige

Amtliche Leitsätze:

a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der
elektronischen Datenverarbeitung
ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der  Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand  greift nicht ein, wenn diese weitere
Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind

Kommentar

  • Schön zu sehen, dass der BGH den Prüfungsmaßstab für computer-implementierte Erfindungen in letzter Zeit in Richtung EPA anzugleichen scheint.

    Dass bei der Prüfung auf Vorliegen des Ausschlusskriteriums des § 1 Abs. 3 und 4 PatG nun – wenn ich es richtig verstanden habe – schon eine verkappte Prüfung auf erfinderische Tätigkeit stattfindet, erscheint mit systematisch jedoch sehr unsauber.

    In der Sache finde ich das Argument, eine Verschiebung von Client-Berechnungen auf den Server sei lediglich eine „äußerlich-organisatorische Umverteilung“, die kein technisches Problem löse, nur schwer nachvollziehbar.

    Es bleibt spannend zu sehen, inwieweit diese – meiner Meinung nach – zu strenge Messlatte an das Ausschlusskriterium bestätigt wird oder sich als Ausreißer entpuppt.

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