BPatG, 3 Ni 2/09- Lysimeterstation: Vertretung der Patentgemeinschaft
BPatG, Urt. v. 21. Februar 2011 – 3 Ni 2/09 – Lysimeterstation
Amtlicher Leitsatz:
Die für Prozesshandlungen geltende Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO – hier für die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin als gemeinsam Beklagte im Nichtigkeitsverfahren – umfasst auch eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die weiteren, erschienenen Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen mittels abweichender Anträge.
Aus der Urteilsbegründung:
Im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt die Mitinhaberin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 62 Abs 1 ZPO als von den patentanwaltlich vertretenen übrigen Mitinhaberinnen vertreten.
Im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, eine einheitliche – nicht nur gemeinsame – Entscheidung zu ermöglichen umfasst die Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO bei Termin- oder Fristversäumnis das gesamte mündliche Vorbringen und alle Prozesserklärungen der anwesenden Streitgenossen (Gesamtwirkung) – mag dieses Vorbringen und die Anträge dem Abwesenden günstig gewesen sein oder nicht, ohne dass es auf einen tatsächlichen Vertretungswillen ankommt. Dies gilt auch für die nach § 90 Abs. 3 PatG in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Anträge, wenn diese eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents beinhalten.