Nachtrag zu G3/08: Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss für Softwarepatente
Da sich die Leitsätze der Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08 im wesentlichen nur mit der Frage des Vorlagerechts der Präsidentin befassen, hier noch eine kurze Zusammenfassung der Aussagen der Stellungnahme zur Frage des Patentierungsausschlusses für Softwarepatente:
Die Große Beschwerdekammer stellt im wesentlichen fest, dass durch die
Abkehr vom Beitragsansatz eine nicht zu beanstandende Rechtsfortbildung bei der Frage des Patentierungsausschlusses für Softwarepatente (bzw. computerimplementiere Erfindungen) stattgefunden hat. Eine Analogie soll den Unterschied zwischen dem „Beitragsansatz“ und dem von der Kammer in T 1173/97 herangezogenen Ansatz [heutige anerkannte Rechtsprechung] verdeutlichen.