OLG Hamm, I-4 U 210/09: Berechnung der GEMA-Gebühren für eine Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes

OLG Hamm, Urteil v. I-4 U 210/09

Bei der Berechnung der GEMA-Gebühren für eine Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes ist grundsätzlich auf die Gesamtfläche abzustellen.

Aus der Urteilsbegründung:

Zu berechnen ist die Quadratmeterzahl der gesamten, genutzten Fläche, multipliziert mit dem Ergebnis der Veranstaltungstage. Die genutzten Plätze können insofern vermessen werden. Soweit die Veranstaltung allein oder auch in einer Straße stattfindet, ist die Quadratmeterzahl vom ersten bis zum letzten Stand (zur Berechnung der Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (zur Berechnung der Breite) zu erfassen unter Berücksichtigung der gesamten Straßenfläche einschließlich etwaiger Gehwege.

Allgemein ist in diesem Zusammenhang an § 13 III UrhWahrnG anzuknüpfen, wonach Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Es gilt insofern der urheberrechtliche Beteiligungssatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist (BGH GRUR 1982, 102, 103; Schricker/Reinbothe, § 11 WahrnG Rn. 5; 13 Rn. 7).

Die Besucher eines Stadtfestes, die flanieren, einkaufen, Speisen verzehren, sich unterhalten oder sich sonst wie auf dem Fest bewegen, nehmen regelmäßig die übergreifende Musikwiedergabe, wenn auch mit unterschiedlicher Aufmerksamkeit, wahr. Jedenfalls ist grundsätzlich das gesamte Fest von der Musikwiedergabe mit geprägt. Es besteht ein andauerndes Kommen und Gehen. Für solche Innenstadtfeste ist es gerade typisch, dass man sich nicht auf einen Platz konzentriert, sondern dass man den verschiedenen Plätzen einen Besuch abstatten kann. Diese Feste stellen sich insofern nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Musikwiedergaben durch die mehreren als übergreifend angeordneten Event- und Musikbühnen zumeist als eine einzige Veranstaltung dar. Von daher kann es für die Berechnung der maßgeblichen Fläche nicht darauf ankommen, ob sich ein einzelner Flächenanteil vor oder hinter der Bühne befindet, ob es um andere Stände, Einfahrten oder sonstige Flächen am Rande geht, die direkt oder nur mittelbar mit beschallt werden, oder ob einzelne Bereiche nicht oder bei den jeweiligen Einzelständen, Fahrgeschäften etc. punktuell doppelt beschallt werden. Entsprechendes gilt für die Besucher von Verkaufs- oder Gastronomieständen, die ebenfalls die angebotenen Musikwerke wahrnehmen sollen, um beim Einkauf oder dem Verzehr von Speisen oder Getränken unterhalten zu werden. Es ist bei einer solchen Veranstaltung gerade typisch, dass die Gäste von Ort zu Ort, nämlich zwischen den Bühnen, Verkaufsständen und Gastronomiebetrieben wechseln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Besucher zwischen den einzelnen Verkaufsständen umhergehen und auch die einzelnen musikalischen Veranstaltungen wahrnehmen. Es handelt sich insofern regelmäßig um einheitliche Veranstaltungen und nicht um bloße Einzelveranstaltungen nur im engeren Bereich einzelner Bühnen. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, wo im Einzelnen die Bühne noch mehr oder weniger gut oder schlecht gehört werden kann oder ob die Musik auch von anderen Musikquellen überlagert wird. Eine Aufspaltung nach den diversen einzelnen Musikquellen (an Musikständen, Fahrgeschäften, CD-Ständen usw.) könnte im Detail praxisnah auch kaum noch geleistet werden.

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