BPatG, 11 W (pat) 30/09: Zur Zuständigkeit für die Wiedereinsetzung
BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 – 11 W (pat) 30/09, Eilunterrichtung
Amtlicher Leitsatz: (§ 123 (3) PatG)
Hat die Prüfungsstelle des Patentamts auf Antrag des Anmelders und Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist durch Beschluss gewährt, obwohl sie dafür wegen Nicht-Abhilfe der Beschwerde nicht zuständig war, wird diese an sich unanfechtbare Entscheidung wirkungslos, sobald das Patentgericht in seiner Zuständigkeit rechtmäßig über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, ohne dass es einer Aufhebung des patentamtlichen Wiedereinsetzungsbeschlusses bedarf, für die es auch keine Rechtsgrundlage gäbe.