OLG Hamm, I-4 U 24/10: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahung

OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2010 – I-4 U 24/10

Aus der Urteilsbegründung:

Fest steht allerdings, dass die Antragstellerin nicht nur in diesem
Fall Mitbewerber abgemahnt hat. Gerichtsbekannt sind dem Senat die
Verfahren 4 U 181 / 09 und 4 U 187 / 09 und 4 U 62 / 10 sowie zwei
Beschwerdeverfahren, denen weitere Abmahnungen der Antragstellerin
zugrunde lagen. Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von
Abmahnungen
ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung
überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und
Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.

Angesichts dieser für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre
es Sache der Antragstellerin gewesen, darzutun, dass es ihr dennoch in
erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (BGH
GRUR 2006, 243 –MEGA SALE; Fezer/Büscher, UWG, 2.Auflage, § 8 Rdn.
287). Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht
hinreichend dazu vorgetragen, wieso Abmahnungen mit solchen
Haftungsfallen erforderlich sein sollten, den lauteren Wettbewerb zu
fördern.

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