BGH, I ZR 85/08 – Ausschreibung in Bulgarien: Zum Markortprinzip
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – I ZR 85/08 – Ausschreibung in Bulgarien
Amtlicher Leitsatz:
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGHZ 40, 391, 397 ff. – Stahlexport).