OLG Frankfurt, 16 U 239/09: Freistaat Bayern ./. DENIC
OLG Frankfurt, Urt. vom 17. Juni 2010 – Az. 16 U 239/09
Der Freistaat Bayern nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.
Die deutsche Vergabestelle für Domainnamen ist unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains aufzuheben.
-> Störerhaftung der deutschen Vergabestelle für Domainnamen
Aus der Urteilsbegründung:
Wenn die deutsche Vergabestelle für Domainnamen von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die deutsche Vergabestelle für Domainnamen nur gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der deutschen Vergabestelle für Domainnamen unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der deutschen Vergabestelle für Domainnamen erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.