BGH, I ZR 30/08: Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 30/08
Amtlicher Leitsatz:
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.