Monat: Mai 2010

OLG Düsseldorf, I-20 U 166/09 – Rapidshare:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 – Rapidshare

Aus der Urteilsbegründung:

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für den Betreiber einer Tauschbörse insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.

siehe auch: Störerhaftung (ipwiki:Internetrecht)

BGH, I ZR 158/07 – Modulgerüst II: Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 158/07 – Modulgerüst II

Amtliche Leitsätze:

a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 – Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 – Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.

b) Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.

BGH, Xa ZR 52/08 – Formteil: Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung

BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 52/08 – Formteil

Amtlicher Leitsatz (EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3):

Zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint.

BGH, I ZR 160/07: Kabelweitersendung

BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 160/07

Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung – und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport – weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene „Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber“ (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.

USPTO: Formulierung von Ansprüchen auf Software

Das USPTO (Notice on „Subject Matter Eligibility of Computer Readable Media“.) erlaubt offenbar formell keine Ansprüche mehr, die auf ein „computer readable medium“ gerichtet sind, da solche Ansprüche auch Signalfolgen umfassen, die das Greifbarkeits-Kriterium („tangible“) nicht erfüllen.

Das USPTO schlägt diesbezüglich vor, dem Begriff „computer readable medium“ noch „non-transitory“ voranzustellen, um Signalfolgen explizit vom Schutzumfang auszunehmen.

BGH, I ZB 37/09: Kosten bei Erledigung der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 18. März 2010 – I ZB 37/09

Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen [-> Kosten bei Erledigung der Hauptsache].

BGH, I ZR 69/08 – Vorschaubilder: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

aus der Pressemitteilung:

Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, wenn die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

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