OLG Hamm, 4 U 223/09: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung im Internethandel
OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 – 4 U 223/09
Aus der Urteilsbegründung:
Ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis liegt im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann verselbständigt.
Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten.