EPA G3/08: Grosse Beschwerdekammer betrachtet Vorlagefragen zur Softwarepatentierung als unzulässig
Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer vom 12.5.2010, G3/08:
Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat die Vorlagefragen der Präsidentin zur Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen („Softwarepatente„) als unzulässig zurückgewiesen. Die Grosse Beschwerdekammer hält eine Beantwort der Vorlagefragen nicht für erforderlich, da sie keine signifikanten Inkonsistenzen in der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Patentamtes sieht.
Kommentar: Diese Position der Grossen Beschwerdekammer zu den Vorlagefragen der Präsidentin war zu erwarten. Auf der grundsätzlichen Ebene, auf der die Vorlagefragen der Präsidentin angesiedelt sind, ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammern in der Tat nicht uneinheitlich. Eine computerimplementierte Erfindung wurde und wird gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes jedenfalls dann als patentfähig erachtet, wenn sie einen technischen Beitrag liefert, der nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Erfindungsgegenstandes erforderlich. Einzelne Merkmale des Erfindungsgegenstandes, die „als solche“ dem Patentierungsausschluss unterliegen, können in der Gesamtbetrachtung einen technischen Beitrag bewirken und die für die Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe etablieren.
Diese (einheitliche) Rechtspraxis des europäischen Patentamtes ist sehr schön zusammengefasst in dessen Mitteilung zur „Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden“ (Amtsblatt EPA 2007, 595).
Diese Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer kann als Festhalten an dem etablierten Verständnis des Europäischen Patentübereinkommens verstanden werden, wonach computerimplementierte Erfindungen grundsätzlich patentfähig sind, sofern diese einen technischen Beitrag liefern, der nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist.