BGH, Xa ZR 69/06 – Telekommunikationseinrichtung: Gedankliche Kluft zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes
BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 69/06 – Telekommunikationseinrichtung
Amtlicher Leitsatz:
Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertragung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels Internet- und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: Internet-Telefonie), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt.