BGH, I ZB 76/08 – Farbe gelb: Teilerfolg für Yello Strom
BGH, Beschluss vom 19. November 2009, I ZB 76/08 – Farbe gelb
Amtlicher Leitsatz (MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1):
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.
Aus der Urteilsbegründung:
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Bundespatentgericht die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 (betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; technische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich) abgelehnt hat.
Auf die Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzuholen hat.