BGH, X ZR 60/07: Keine gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers
BGH, Urteil v. 17. November 2009 – X ZR 60/07
§ 9 (2) ArbnErfG, § 242, 249 BGB
Aus der Urteilsbegründung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 – Copolyester II).
Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen werden soll.
Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maßgeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfskriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzipiell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag.
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfindungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemessungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfindervergütung zugrunde gelegt werden kann.
siehe auch: Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im Arbeitnehmererfinderrecht (ipwiki.de)