BGH, I ZR 50/07: Wettbewerbliche Aspekte des Internetvertriebs
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07
UWG (2008) § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 2
Amtliche Leitsätze:
a) Beim Internetvertrieb reicht es [im Hinblick auf das
Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit nach PreisangabenVO § 1 Abs. 6] aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.