OLG Hamm, 4 U 74/09: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei zögerlicher Prozessführung
OLG Hamm, Urt. v. 30.06.2009 – 4 U 74/09
Eine zögerliche Prozessführung zeigt grundsätzlich, dass es dem Antragsteller mit der Untersagung des Werbeverhaltens nicht eilig ist.
siehe auch: Dringlichkeit (ipwiki.de)