BPatG, 6 W (pat) 312/06 – Kostenauferlegung im Einspruchsverfahren nach Patentverzicht
BPatG, Entsch. v. 7. April 2009 – 6 W (pat) 312/06
Amtliche Leitsätze:
1. Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es – abweichend vom Normalsfall – aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.
2. Der Verzicht auf das Streitpatent am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar, der zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG führt.
siehe auch: Kosten des Einspruchsverfahrens (ipwiki.de)