BPatG, 29 W (pat) 67/07 – Bleistift mit Kappe laut BPatG als Warenformmarke eintragungsfähig
BPatG, Entsch. v. 10.12.2008 – 29 W (pat) 67/07 – Bleistift mit Kappe
Der 29. Senat des Bundespatentgerichts hat die Eintragungsfähigkeit einer weiteren Warenformmarke bestätigt:
Aus den Entscheidungsgründen:
… Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es ausweislich der in dem angegriffenen Beschluss genannten Belege und der Recherchen des Senats vielfältige Gestaltungen von Stiften gibt. So finden sich gerade im Hochpreissegment Füllfederhalter, Rollerballs, Gel-Schreiber, Druck- und Drehbleistifte bzw. -kugelschreiber mit besonders ausgestalteten Enden und Bügeln, die teilweise ähnlich wie bei dem angemeldeten Zeichen die Form eines Bogens aufweisen. Allerdings vermitteln sie einen deutlich anderen Gesamteindruck als das angemeldete Zeichen. Bleistifte von Mitbewerbern haben einen wesentlich geringeren Umfang der Kappe und anderes Material als der angemeldete Stift, der vornehmlich aus leichtem Holz und die Kappe aus schwerem Metall gefertigt ist. Auch ist der Radiergummi an den Umfang des Stifts angepasst und damit im Gegensatz zu den Konkurrenzprodukten nicht groß genug, um als Gegenpol zur Kappe wirken zu können … [-> Unterscheidungskraft einer Warenformmarke]
… Vielmehr verfügt das angemeldete Zeichen auf Grund der Kombination eines Holzstiftes mit einer sich charakteristisch verbreiternden Metallkappe und auf Grund der Verbindung verschiedenster Ausstattungselemente über eine ungewöhnliche Formgebung und ein besonderes Aussehen. Wenn keines der branchenüblichen Modelle auch nur annähernd dem
Gesamteindruck der beanspruchten Form nahekommt, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die spezielle Formgebung sich innerhalb der auf dem Warengebiet üblichen Formenvielfalt hält … [-> Freihaltebedürfnis an Warenformen]