OLG Düsseldorf, I-20 U 1/08 – Zur Störerhaftung des Admin-C
OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, I-20 U 1/08
Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Schon diese rechtliche Konstellation verbietet es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.
siehe auch: Störerhaftung des Admin-C (ipwiki.de)