BPatG, 4 ZA (pat) 81/08 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren
BPatG, Beschl. v. 29. Januar 2009 – 4 ZA (pat) 81/08
Amtliche Leitsätze:
Das Nichtigkeitsverfahren kennt keinen „mitwirkenden“ Rechtsanwalt.
Bei Doppelvertretung gilt § 91 ZPO. Der Kostengläubiger hat die Notwendigkeit der Doppel-vertretung im Einzelfall substantiiert nachzuweisen. Aufgrund der Kompetenz der Patentanwälte kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Kosten für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt immer dann notwendig sind, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig und die Koordination beider Verfahren erfolgen soll (z. B. Auswirkungen und Tragweite von Beschränkung, Vergleich). Notwendig sind solche Kosten erst, wenn der Patentanwalt für bestimmte Rechtsfragen nicht zuständig ist und er die zuverlässige Beantwortung nicht auf einem gegenüber der Gebühr des Rechtsanwalts günstigerem Wege erhalten kann.