BPatG – 26 W (pat) 2/08: CCCP
BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08 – CCCP
Amtlicher Leitsatz:
Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung „CCCP“ unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Aus der Urteilsbegründung:
Die Buchstabenfolge „CCCP“ stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Benennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der „Union der sozialistischen Sowjetrepubliken“ dar. Damit eignet sich die angegriffene Marke, die betreffenden Waren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dass die vormalige Sowjetunion als Staat nicht mehr besteht (auch im Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestand) und daher auch die einst hierfür verwendete Bezeichnung „CCCP“ keine offizielle Abkürzung mehr darstellt, hindert die Annahme einer beschreibenden geografischen Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht. Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird.
Ein Freihaltebedürfnis kann auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen sein, dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere Qualitätshinweise) in Betracht kommen.
Der Begriff der mittelbaren geografischen Herkunftsangabe bedeutet nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Herkunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land herstellt.
siehe auch: Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben (ipwiki.de)