OLG Köln, 6 U 147/08 – „Deutschland sucht den Superstar“ ./. „… sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“
OLG Köln, Urt. v. 06.02.2009 – 6 U 147/08 – Deutschland sucht den Superstar
Das OLG Köln gewährt Bekanntheitsschutz für das Kennzeichen „Deutschland sucht den Superstar“.
aus der Urteilsbegründung:
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die den Textbestandteil „Deutschland sucht den Superstar“ enthalten, ist bei der Verwendung für ein Fernsehprogramm hoch.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht … bei der gebotenen normativen Gesamtbetrachtung nicht.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin die „Deutschland sucht den Superstar“ enthaltenden Marken auch für den Warenbereich Möbel hat eintragen lassen, kann sie hieraus mangels Benutzung gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG Rechte nicht mehr herleiten.
Die Beklagte hat aber, indem sie mit dem angegriffenen Zeichen geworben hat, die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Die Wortmarke der Klägerin „Deutschland sucht den Superstar“ sowie ihre Wort-/Bildmarken mit gleichlautendem Textbestandteil waren zum Zeitpunkt der Zeichengegenüberstellung bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es ist allgemein geläufig und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO, dass die Fernsehsendung und die dort verwendeten Marken der Klägerin Gegenstand intensiver Berichterstattung nicht nur in dem von der Klägerin betriebenen Fernsehsender, sondern einem breiten Medienspektrum waren und weiten Teilen der Öffentlichkeit daher auch dann gegenwärtig waren, wenn diese die fragliche Fernsehsendung nicht verfolgt haben. Diese allgemeine Bekanntheit zeigt sich auch in den von der Beklagten auf Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 17.12.2008 geschilderten (wenn auch späteren) Fällen der Anspielung auf die Marken in der Werbung anderer Unternehmen und – in humorvoller Weise – in einer Nachrichtensendung.