BPatG, 21 W (pat) 20/06 – Patentanwalt als Einsprechender
BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06 (Leitsätze)
Amtliche Leitsätze:
1. Lässt die am letzten Tag der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsschrift die
Person des Einsprechenden offen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob
sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens eine eindeutige Zuordnung
zu einer bestimmten Person ermitteln lässt.
2. Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als
Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen
Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei,
dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte
üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus
denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für
einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte.
3. Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere
Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich
und der Einspruch unzulässig.
siehe dazu: Einspruchserklärung (ipwiki.de)