BGH, I ZR 204/05 – Musical Starlights: Zum Aufführungsrecht
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 – I ZR 204/05 – Musical Starlights
Leitsätze:
Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG
liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein
für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum
dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt
lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos
aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller
Handlungsablauf erkennbar wird.
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn
dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des
aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht
erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes
insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es
aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes
erkennbar wird.
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine
Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen
eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem
geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines
gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für
seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch
bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.