BGH, I ZR 122/06 – Irreführung der Verbraucher
Pressemitteilung Nr. 216/08 vom 20.11.2008
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher
auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird,
sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden
ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die
Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion
heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso
irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze
Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des
§ 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung
begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich
birgt. Dieses zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung.
Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit
Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um
20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf
eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine
Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich hat der
Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken
erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion
geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen
Prozentpunkten erlangt.